Für gerichtliche, behördliche oder steuerliche Zwecke ist in der Regel ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV erforderlich. Kurzgutachten dienen hingegen vor allem der internen Orientierung.
Für gerichtliche, behördliche oder steuerliche Zwecke ist in der Regel ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV erforderlich. Kurzgutachten dienen hingegen vor allem der internen Orientierung.
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